Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI? Was ist das?

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI (oder Qualitätssicherungsbesuch) ist ein regelmäßig stattfindender Beratungsbesuch für Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden.

Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Der Beratungseinsatz, oft auch Qualitätssicherungsbesuch oder Beratungsbesuch genannt, ist ein regelmäßiger Beratungstermin für Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen.

Pflegeexperten sollen beim Beratungsbesuch pflegende Angehörige unterstützen und die Qualität der Pflege optimieren und sicherstellen.

37.3 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) definiert den Beratungseinsatz wie folgt:

„Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.“

Der Sinn und Zweck des Beratungseinsatzes

Werden Pflegebedürftige von professionellen Pflegefachkräften gepflegt (z. B. einem Pflegedienst), ist die Qualität der Pflege entsprechend gesichert.
Anders sieht es aus, wenn Angehörige – z. B. Familienmitglieder, Freunde oder Ehrenamtliche – sich um die Pflege kümmern: Durch regelmäßige Beratungsbesuche sollen die Angehörigen bei der Pflegearbeit unterstützt werden. Pflegefachkräfte oder andere zertifizierte Pflegeberater geben Pflegenden hilfreiche Tipps und Ratschläge. Auf der anderen Seite wiederum überprüfen die Experten auch, ob die Pflege sichergestellt ist und geben Tipps zur Verbesserung der Pflegesituation.

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für alle Pflegebedürftige gesetzlich verpflichtend, die

• Pflegegrad 2 oder höher haben und

• zuhause von Angehörigen gepflegt werden.

Die Pflegeversicherung verlangt einen Nachweis, dass so eine Beratung auch stattgefunden hat. In der Regel erstellen die Prüfer ein Protokoll über den Beratungsbesuch und senden eine Kopie davon an die Pflegeversicherung. Pflegende Angehörige müssen den Nachweis also nicht selber bringen.

Meine Leistung – Ihr Vorteil:  

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation ganz allgemein eingeschätzt: Ich als freier Pflegeberater darf beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind.

Halte ich als unabhängiger Berater die Situation für nicht gesichert, muss ich dies begründen. Außerdem kann ich als neutraler Pflegeberater Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern könnten.

Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, die Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

Darüber hinaus können u. a. folgende Themen besprochen werden:

  • Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
  • Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator, Rollstuhl, Duschstuhl, Pflegebetten, Notrufsysteme oder Badewannenlifter.
  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
  • Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
  • Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach Paragraf 45 SGB XI


Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und von mir als selbstständiger Berater an die Pflegekasse übermittelt, selbstverständlich bekommen Sie ebenfalls eine Abschrift dies Formulars.

Kosten:
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse.

Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Was ist der Unterschied?

Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts als Pflegeberatung bezeichnet. Den Unterschied verdeutlicht folgende Tabelle:

Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XIPflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI
(„Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“)
Zu Beginn der Pflege steht eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an. Das Ziel einer solchen Beratung ist die Organisation der Pflege.
 
Beispielswiese wird ein individueller Versorgungsplan erstellt oder es wird erklärt, welche Möglichkeiten es gibt, den Pflegebedürftigen zu unterstützen oder Pflegende zu entlasten.
 
Die Pflegekasse muss dem Versicherten einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, wenn:  
 
Ein erstmaliger Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch eingeht.

Der Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erklärt wird.

Weitere Anträge auf Leistungen, wie zum Beispiel auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, eingehen.
Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI soll die Qualität
in der häuslichen Pflege sicherstellen und wird durchgeführt,
wenn die Pflege bereits stattfindet.
 
Diese Beratungsbesuche sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend für
Pflegegeldempfänger, die keine Unterstützung durch einen
Pflegedienst erhalten.
 
Die Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI dienen nicht zur offiziellen
Überprüfungen des Pflegegrads!
 
Der Prüfer übermittelt keine inhaltlichen Angaben zum Zustand
des Pflegebedürftigen.
 
Das Beratungsformular, das an die Pflegekasse gesendet wird, dient
lediglich als Hinweis, dass der Termin wirklich stattgefunden hat. Außerdem wird darauf nur noch an die Pflegeversicherung bekanntgegeben, falls Unterstützungsbedarf besteht (z. B. Umbauten oder benötigte Hilfsmittel) oder welche Schulungen empfohlen werden.